Gemeinsam etwas bewegen
Verband Baugewerblicher Unternehmer  im Lande Bremen e. V.

Archiv 2019

Neuigkeiten aus 2019:


Allgemeinverbindlichkeit des Sozialkassentarifvertrages

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt sendet mit zwei  (20.11.2018) Entscheidungen ein wichtiges Signal: Die rechtlichen Grundlagen der Sozialkassenverfahren und damit die Sicherung fairer und gleicher Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen in der Bauwirtschaft stehen auf festem Boden. Damit kann auch die Tarifautonomie in der Branche wieder in geordnete Bahnen einbiegen. Das BAG stellt in zwei Entscheidungen zum einen die Verfassungs-konformität des Sozialkassen-verfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG) (Az. 10 AZR 121/18) und zum anderen die Wirksamkeit der aktuell gültigen Allgemeinverbindlich-erklärung des Sozialkassen-tarifvertrags der Bauwirtschaft (VTV) fest, die seit dem 01.01.2016 in Kraft ist (Az. 10 ABR 12/18).

Damit wird die Tarifautonomie nachhaltig gestärkt: Das BAG bestätigt seine Rechtsprechungs-linie zur Allgemeinverbindlich-erklärung nach dem Tarif-autonomiestärkungsgesetz. 

Bereits im März hat es die Allgemeinverbindlicherklärung der Bau-Sozialkassentarifverträge von 2015 für wirksam befunden. Daher stellt diese Entscheidung ein weiteres wichtiges und positives Signal für die Zukunft der Sozialkassenverfahren dar. 


Kooperationsvertrag mit Bremer Inkasso GmbH


Um unsere Mitgliedsbetriebe im Bereich des  Forderungseinzuges zu unterstützen, haben wir mit der Bre­mer Inkasso GmbH einen Koope­rationsvertrag mit kosten­günstigen Konditionen abge-schlossen. Lesen Sie bitte die Information. Mitglieds­betriebe können sich im geschützten Mitgliederbereich einen Gutschein zur Nutzung dieser Koope­rations­ver­einbarung herunterladen.

VBU wendet sich gegen das geplante Begrünungsortsgesetz

Wie in vielen Städten fehlen auch in Bremen bezahlbare Wohnungen. Vor allem aus diesem Grund lehnen die Kreishandwerkerschaft Bremen und wir das vom Bremer Umweltressort vorgelegte Gesetz zur Begrünung von Freiflächen und Flachdachflächen entschieden ab.

Der Entwurf für das so genannte Begrünungsortsgesetz sieht bei Neubauten die verpflichtende Begrünung von Flachdächern und von bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen ab 100 Quadratmetern Größe vor. Außerdem soll eine Begrünung für unbebaute Grundstücksflächen bei Neubauvorhaben sowie bei wesentlichen Umgestaltungen zusätzlich zum bereits bestehenden „Versiegelungsverbot“, vorgeschrieben werden.

Aus unserer Sicht und der der Kreishandwerkerschaft würde besonders die geplante Verpflichtung zur Dachflächen-begrünung zu einer Steigerung der Baukosten und damit auch zu steigenden Mieten führen„Alles, was bei der derzeitigen Lage am Wohnungs- und Immobilienmarkt zu einer zusätzlichen Verteuerung und zu mehr Bürokratie führt, sollte dringend vermieden werden. Die von der Behörde veranschlagte Erhöhung der Gesamtbaukosten durch Gründächer in Höhe von 0,4 bis 1,5 Prozent halten wir für viel zu tief gegriffen. Außerdem ist der Wartungsaufwand bei gleicher Lebensdauer des Daches ungleich höher. Hinzu kommt, dass Grün-dächer ein hohes Schadensrisiko aufweisen" sagt Ingo Beilmann 

Die Kreishandwerkerschaft ergänzt: „Sollte der Gesetzentwurf umgesetzt werden, würden damit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur Baukosten und Mieten weiter in die Höhe getrieben, sondern auch die Standortbedingungen für Unternehmen beeinträchtigt. Die Kostenlast wird auch möglicherweise dazu führen, dass Betriebe von einer Ansiedlung in Bremen absehen werden oder bauwillige Bremer Betriebe sich auch im Umland umschauen.“

Sollte das Gesetz umgesetzt werden, wäre das aus Sicht der Verbände nicht nur ein Widerspruch zu den Bestrebungen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Auch das an und für sich sinnvolle Gesetzesziel, die Verbesserung des städtischen Mikroklimas sowie das Zurückhalten von Regenwasser bei Starkregen, würde verfehlt. „In den hoch verdichteten Stadtteilen rund um die Innenstadt würde das Ortsgesetz nicht greifen, da dort wenige Neubauten errichet werden. Und dort, wo zurzeit viele neue Gebäude entstehen, gibt es beim Mikroklima meist keine Probleme. Statt auf Zwang sollte Bremen bei der Dachbegrünung auf die Förderung freiwilligen Engagements setzen. Bei der Freiflächenbegrünung kann das Gesetzesziel durch das bestehende Baurecht sowie Fördermaßnahmen erreicht werden“, so Beilmann.

VBU fordert Nachverdichtung und Gebäudeaufstockung

Die Technische Universität Darmstadt und das Pestel-Institut kommen in ihrer „Deutschland-Studie 2015” zu dem Ergebnis, dass bei 580.000 Mehrfamilienhäusern – vor allem der Baujahre 1950 bis 1989 – in Regionen mit erhöhtem Wohn-bedarf eine Aufstockung technisch möglich sei. Dadurch könnten 1,1 Millionen zusätzliche Wohnungen geschaffen werden. Der zentrale wirtschaftliche Vorteil von Aufstock-ungen gegenüber Neubauten durch Einsparung der Grundstückskosten muss genutzt werden. Dies gilt umso mehr im Stadtstaat Bremen.

Gemeinsam mit der Kreishandwerkerschaft Bremen fordern wir die Bremer Parteien auf:

Bereits bestehende Programme zur Innenentwicklung in Baulücken sollten ausgebaut und intensiviert werden u. a. durch

- Deutliche Aufstockung des Eigenheimzuschusses der Aufbaubank speziell bei der Nutzbarmachung von Baulücken.

- Stärkung der Arbeitsgruppe Baulücken beim SUBV

Zusätzlich sollte das Programm ausgeweitet werden auf die Auf-stockung von Gebäuden. Die planungsrechtlichen Anforderungen für den entsprechenden Umbau sollten im Rahmen der Möglichkeiten deutlich angepasst werden, um zu erleichterten Genehmigungen für solche Bauprojekte zu kommen.

Anreizmodelle sollten auch für gewerbliche Bauherren geschaffen werden, z. B. bei der Aufstockung von Parkhäusern oder Einkaufs-zentren. Schließlich sollte sich Bremen für steuerliche Anreize bei der Umsetzung von Gebäude-aufstockungen ebenso wie bei der Nachverdichtung stark machen, z. B. durch eine 10%ige Abschreibung für zehn Jahre. 


VBU fordert Vergaberechtsschutz im Unterschwellenbereich

In Thüringen ist ein Rechtsschutz für Unterschwellenvergaben bereits eingeführt, in Niedersachsen haben sich die Koalitionspartner auf die Einführung eines solchen verständigt: nach derzeitigem Stand (April 2019) soll eine Wartfrist zwischen Zuschlag und Beauftragung eingeführt werden sowie die Pflicht,  die unterlegenen Bieter über die wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung des Angebotes zu informieren.

•   Schätzungen zufolge erreichen ca. 90 % der öffentlichen Aufträge nicht die Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren, in denen unterlegene Bieter über die Vergabekammern geordnete Rechtsmittel einlegen können. Werden Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften vermutet, besteht zwar die Möglichkeit, Verfahren vor den Zivilgerichten oder aufsichtsrechtliche Prüfungen einzuleiten. Insbesondere bemängeln wir, dass ein unterlegener Bieter nicht rechtzeitig entsprechende Maßnahmen einleiten kann, da er häufig erst nach der Zuschlagserteilung Kenntnis vom Ausgang des Vergabeverfahrens erlangt. Dann gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“ und der unterlegene Bieter ist auf die Geltendmachung von nachträglichen Schadensersatz- und damit so genannten Sekundäransprüchen angewiesen. Diese Verfahren sind im Vergleich zum Erhalt eines Auftrages in der Regel deutlich unattraktiver. Faktisch besteht in diesem Bereich kein effektiver Rechtsschutz.

•  Mit der in Niedersachsen beabsichtigten Regelung (siehe anliegender Vorschlag) werden öffentliche Auftraggeber im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vor Zuschlagserteilung verpflichtet, den Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform (vgl. § 126b BGB)  

• den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,

• die wesentlichen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung sowie

• die Wartefrist bis zur Zuschlagserteilung mitzuteilen.

Der Vergaberechtsschutz in Thüringen geht noch wesentlich weiter: hier sind die für die Ober-schwellenvergaben zuständigen Vergabekammern zur Überprüfung von behaupteten Vergaberechts-verstößen zuständig. Man hat dort mit dieser Regelung gute Erfahr-ungen gemacht, insbesondere ist es ausweislich des Geschäftsberichts 2016/2017 des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen zu keiner Überlastung der Behörden gekommen.  

Als Stadtstaat wäre Bremen prädestiniert für das Thüringer Modell. Bereits die Einführung einer neuen Informations- und Wartefrist entsprechend dem Nieder-sächsischen Modell würde auch für die öffentlichen Auftraggeber und das Vergabewesen insgesamt von Vorteil sein:  

  • Die Forderung steht im Einklang mit den Grundprinzipien der Vergabe, nämlich der wirt-schaftlichen Vergabe, Trans-parenz und  der Schaffung bzw. des Erhalts von Wettbewerb.
  • Auch der öffentliche Auftrag-geber wird noch rechtzeitig auf ihm mitgeteilte fehlerhafte, insbesondere unvollständige Ausschreibungsunterlagen reagieren können. So wird verhindert, dass  Ausschreib-ungen wiederholt werden müssen – in diesem Zusam-menhang ist an die Recht-sprechung zu erinnern, die es dem Auftraggeber verwehrt, von ihm erkannte Rechenfehler im Nachhinein zu kor-rigieren. Also führt der Unter-schwellenrechtschutz in der Form von Informationspflicht und Wartefrist auch zu einer verbesserten Ausgangslage für den öffentlichen Auftraggeber. 

  

  • Öffentliche Auftraggeber sowie beteiligte Unternehmen haben in der Regel ein großes Interesse daran, dass die Vergabeverfahren zügig durchgeführt und abge-schlossen werden und die erforderliche Beschaffung einer Bau-, Dienst- oder Liefer-leistung vollzogen werden kann. Dies wäre im Thüringer Modell ebenso wie im Nieder-sächsischen Modell gewähr-leistet. Die Frist von 10 Tagen erscheint angemessen. Sollte es tatsächlich zu einer Rüge kommen, kann dies schwer-wiegende Vergabefehler und Folgekosten vermeiden helfen. 
  • Es wird für öffentliche Auftrag-geber immer schwieriger, geeignete Unternehmen zu finden. Die Einführung eines Primärrechtsschutzverfahrens im Unterschwellenbereich nach dem Thüringer Modell wäre ein echter Standortvorteil. Ansonsten wird die Zahl der Unternehmen, die „dankend ablehnen“,  wachsen und es wird  für den öffentlichen Auftrag-geber immer schwieriger werden, Unternehmen zu finden. Nicht mit Niedersachsen wenigstens gleichzuziehen, wäre dagegen ein echter Standortnachteil für Bremen.

Beide Modelle sind bürokratiearm. Auch beim Thüringer Modell kann die vorhandene Struktur für den Oberschwellenbereich aufgestockt und genutzt werden. Die Einführung einer Informations- und Wartepflicht nach dem Niedersächsischen Modell ermöglicht es den unterlegenen Bietern, bei (vermuteten) Benachteiligungen und Verstößen gegen vergaberechtliche Vorschriften rechtzeitig vor Zuschlagserteilung tätig zu werden und Verfahren vor den Zivilgerichten oder aufsichtsrechtliche Verfahren einzuleiten.  

Wir plädieren für einen fairen Rechtsschutz im Vergabeverfahren, der auch dem öffentlichen Auftraggeber zugutekommt!